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Normen und Vorschriften

Prüfgerät

Hier finden Sie eine Übersicht der Normen und Vorschriften im Bereich der Prüftechnik.

 

DGUV Vorschrift 1

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektronischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instand gehalten werden. Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektronischen Regeln entsprechend betrieben werden.

 

DGUV Vorschrift 2

Ist bei einer elektrischen Anlage oder einem elektrischen Betriebsmittel ein Mangel festgestellt worden, d.h. entsprechen sie nicht mehr den elektronischen Regeln nach VDE, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Mangel unverzüglich behoben wird und, falls bis dahin eine dringende Gefahr besteht, dafür zu sorgen, dass die elektrische Anlage oder das elektrische Betriebsmittel im mangelhaften Zustand nicht verwendet werden

 

DIN VDE 0701-0702

DIN VDE 0701-0702 beinhaltet Kriterien für die Überprüfung von elektrischen Geräten mit einer Wechselspannung bis zu 1000 Volt und einer Gleichspannung bis zu 1500 Volt.  Bei elektrischen Geräten unterscheidet man zwischen ortsveränderlichen und ortsfesten Geräten.

 

DIN VDE 0100-600 

Prüfungen nach DIN VDE 0100-600 sind Erstprüfungen von elektrischen Anlagen. Sie werden noch vor der Inbetriebnahme der elektrischen Anlagen durchgeführt und sollen einen sicheren, ordnungsgemäßen Betrieb von neu angeschafften Anlagen in einer Firma gewährleisten. Die Erstprüfungen nach DIN VDE 0100-600 erfolgen stets nach dem Schema einer Sichtkontrolle, eines Probetests und eines Messtests. 

 

DIN VDE 0105-100

Prüfungen nach DIN VDE 0105-100 sind Wiederholungsprüfungen von elektrischen Anlagen. Die Norm beschreibt Anforderungen für die korrekte Bedienung, das korrekte Arbeiten und die korrekte Wartung dieser elektrischen Geräte im Einklang mit den Sicherheitsvorschriften und Errichtungsnormen.

 

Die hier aufgeführte Liste dient lediglich der Information. Sie stellt keinen Ersatz zu den Gesetzestexten dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

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