Im Arbeitsschutzgesetz sowie der DGUV Vorschrift 1 ist vorgeschrieben, dass jeder Arbeitgeber verpflichtet ist, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Angestellten auf der Arbeit zu gewährleisten und zu verbessern. Dazu werden im Prozess der Gefährdungsbeurteilung Gefahren ermittelt und bewertet.
Es existiert keine allgemeingültige Anleitung, aber die folgenden Schritte haben sich bewährt:
Die TRBS 1111 beschreibt den Ablauf der Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnischen Bewertung wie folgt:
Der Prüfer wird mögliche Gefahren, die von Arbeitsmitteln und den Arbeitsplätzen innerhalb des Unternehmens ausgehen, ermitteln und Gegenmaßnahmen festlegen. Nach dem Schema der TRBS 1111 wird sich der Prüfer dabei immer zuerst alle nötigen Informationen beschaffen, dann die evtl. Gefährdungen ermitteln und diese bewerten. Fällt die Bewertung positiv aus, d.h. die Vermutung einer ausgehenden Gefahr bestätigt sich nicht, so kann im Sinne der BetrSichV das betreffende Objekt ohne weitere Maßnahmen benutzt werden. Sollte der Prüfer dagegen in der Tat Gefahren für die Sicherheit der Mitarbeiter im Betrieb entdecken, so wird er im nächsten Schritt geeignete Maßnahmen festlegen, die diese Gefahren eliminieren können. Nach der Umsetzung der Maßnahme(n) wird die Wirksamkeit dieser überprüft. Sollte die Gefährdung nun auf ein genügend niedriges Niveau gebracht, so kann das Objekt wieder benutzt bzw. betrieben werden. War die Maßnahme hingegen nicht effektiv, so wird der Prüfer die gesamte Prozedur der TRBS 1111 entsprechend wiederholen.
Gemäß § 6 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) muss eine Gefährdungsbeurteilung immer dokumentiert werden. Genauer gesagt muss die Dokumentation das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und die Überprüfung dieser Maßnahmen enthalten.
Sichern Sie die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter/innen hinsichtlich ihres Arbeitsumfeldes und kontaktieren Sie uns.